Es soll einen Unterschied machen, ob ein Journalist oder ein normaler Bürger die Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift anfragt. Der normale Bürger, ein „Jedermann“, hat der Justiz ein berechtigtes Interesse nachzuweisen – wie beim Wunsch nach Akteneinsicht. Ein Journalist muss diesen Nachweis nicht führen. Das ist die Kernaussage eines Beschlusses des BGH vom 20. Juni 2018 (Az. 5 AR (Vs) 112/17). Damit weicht der 5. Strafsenat allerdings von einer Entscheidung des 4. Zivilsenats ab. Dieser hatte im vergangenen Jahr beschlossen, dass die hohen Anforderungen zur Akteneinsicht nicht auf Urteilsübersendungen übertragbar sind (Az. IV AR (VZ) 2/16).
Die nun vom 5. Strafsenat postulierte unterschiedliche Handhabung je nach Adressatenkreis kommt überraschend. Die Überlassung von Urteilen unter weniger strengen Voraussetzungen soll danach nur an Medienvertreter möglich sein, weil diesen „eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt“. Deshalb gebe es nur für Journalisten einen voraussetzungslosen Anspruch auf Herausgabe. Der 5. Strafsenat unterstützte damit eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Danach sind Bürger, die sich gegen die Versagung der Urteilsherausgabe wehren, auf den Rechtsweg nach Paragraph 478 Strafprozessordnung verwiesen, der die Klagemöglichkeiten gegen verweigerte Akteneinsichtsgesuche regelt. Im nun entschiedenen Fall wollte der Beschwerdeführer den Zivilrechtsweg nach dem allgemeineren Artikel 23 EGGVG einschlagen. Das wurde ihm nun verwehrt.
Der Fall hat auch eine politische Dimension. Antragsteller ist der frühere Jurist und zwischenzeitliche Landtagsabgeordnete Patrick Breyer, der inzwischen deutscher Spitzenkandidat der Piratenpartei für die Europawahlen 2019 ist. Nach eigener Aussage engagiert er sich seit Jahren für eine transparentere Justiz. Auf seine Klage verurteilte der Europäische Gerichtshof die EU-Kommission 2017, gerichtliche Schriftsätze öffentlich zugänglich zu machen (Az. C-213/15 P). Vorausgegangen war dem jetzigen Verfahren eine politische Auseinandersetzung im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Breyer polizeiintern erhobene Vorwürfe öffentlich machte, wonach Kieler Kriminalbeamte in einem Strafverfahren gegen Rocker entlastende Aussagen unterdrückt hätten. Mit der Aufklärung der Affäre beschäftigt sich inzwischen ein Untersuchungsausschuss. Seither versucht Breyer, Zugang zu dem in diesem Prozess ergangenen Urteil zu erhalten – bislang erfolglos.
Nach Breyers Ansicht verkennt der 5. Strafsenat das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dieses schütze den Zugang zu allen öffentlich zugänglich zu machenden Quellen und damit auch zu publikationspflichtigen Gerichtsentscheidungen. Unterstützt wird er dabei vom Passauer Strafrechtsprofessor Holm Putzke, der gegenüber Einspruch betont: „Die Entscheidung des 5. Strafsenats verkennt gründlich die verfassungsrechtliche Komponente des Anspruchs auf Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. Nur weil etwas Aktenbestandteil ist, gelten noch lange nicht die Vorschriften über Akteneinsicht – vielmehr ergibt sich der Anspruch auf Übermittlung unmittelbar aus der Verfassung. Einen solchen Anspruch hat jeder Bürger.“ Dieser Ansicht hatten sich in den vergangenen Jahren auch die Bundesgerichte angenähert. In der Tat ist der Zugang zu Gerichtsentscheidungen, die öffentlich verkündet wurden, grundverschieden vom Zugang zu Gerichtsakten, die auch nicht-öffentliche Dokumente enthalten. Zudem ist Teil einer Gerichtsakte nur die unterschriebene Urschrift der Urteile, nicht aber Ausfertigungen und Abschriften davon. Die anonymisierte Fassung, deren Überlassung Breyer begehrt hat, ist ohnehin nicht Teil einer Gerichtsakte. „Die Bundesjustizministerin sollte jetzt umgehend eine gesetzliche Regelung der Publikationspflicht der Gerichte und des Zugangsanspruchs der Öffentlichkeit auf den Weg bringen“, fordert Breyer.
Unklar ist derzeit, weshalb der 5. Strafsenat ohne interne Klärung von der Ansicht des 4. Zivilsenats abgewichen ist. Dieser hatte, wie auch das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwGE 104, 105), nicht-voraussetzungspflichtige Normen als Anspruchsgrundlage identifiziert: „Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar. Zwischen der Akteneinsicht und der Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften besteht ein sachlicher Unterschied. Gerichtsakten enthalten personenbezogene Daten der Parteien und anderer Beteiligter.“ Der 4. Zivilsenat spricht in seiner Entscheidung die Zivilprozessordnung „bzw. vergleichbare Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen“ an. Er geht also insoweit von der Vergleichbarkeit von Zivil- und Strafprozessordnung aus. Der 5. Strafsenat hätte daher seine nun formulierte abweichende Ansicht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung den Vereinigten Großen Senaten des BGH vorlegen müssen, was aber unterblieben ist. Der Streit ist nicht nur akademischer Natur, sondern verursacht eine wenig sinnvolle Trennung der Rechtswege: Journalisten sind auf den Zivilrechtsweg verwiesen (sofern sie denn überhaupt klagen müssen), bei Privatpersonen hält man aber Strafgerichte für zuständig. Eine derart zersplitterte Zuständigkeit würde der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwiderlaufen, zumal nach der Strafprozessordnung das Landgericht als letzte Instanz zur Entscheidung berufen wäre, während nach EGGVG das Oberlandesgericht Eingangsinstanz ist. „Der Gesetzgeber wollte sicherlich nicht die Gefahr einer Entkoppelung der Rechtsprechung verschiedener Instanzenzüge schaffen“, meint Breyer.
Auch das Bundesverfassungsgericht tut sich jüngst wieder schwer mit den Transparenzerfordernissen. So erklärte die Pressestelle auf Anfrage, dass man keine Verpflichtung zur Herausgabe der Namen von Verfahrensbeteiligten habe. In einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde war der Namen des Rechtsanwalts der Beschwerdeführer anonymisiert worden. Dies sei auf Wunsch des Anwalts geschehen, heißt es aus Karlsruhe. Dabei hatte erst 2015 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich „die Informations- und Kontrollfunktion der Presse in Bezug auf Gerichtsverfahren auch auf Personen \[erstrecke\], die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Sie erschöpft sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten.“

























